Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Französische Regierung beschlossen, den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 38/1965), welches seit 1. Juli 1963 für das Mutterland in Kraft steht (BGBl. Nr. 152/1963) auf das gesamte übrige Hoheitsgebiet der Französischen Republik auszudehnen. Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Französische Regierung beschlossen, den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1965,), welches seit 1. Juli 1963 für das Mutterland in Kraft steht Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1963,) auf das gesamte übrige Hoheitsgebiet der Französischen Republik auszudehnen.
Diese Ausdehnung des Geltungsbereiches ist gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens am 1. Dezember 1966 in Kraft getreten. Diese Ausdehnung des Geltungsbereiches ist gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens am 1. Dezember 1966 in Kraft getreten.