Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 66a, Fassung vom 12.11.2024

Aktiengesetz § 66a

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34

Text

Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft

Paragraph 66 a,

Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz eins a, UGB nicht vornehmen könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt.

Anmerkung

ÜR: Art. 6, BGBl. I Nr. 105/2017

Schlagworte

eigene Aktie, Garantie

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40194165

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P66a/NOR40194165