Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54a
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
§ 54a.Paragraph 54 a,
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf der Hälfte des Geschäftsjahres an die Aktionäre einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn bis zur Hälfte der durchschnittlichen Jahresdividende der letzten drei Jahre zahlen, soweit diese Abschlagszahlungen in dem auf Grund einer Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des abgelaufenen Geschäftshalbjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags Deckung finden und ausschüttungsfähige Rücklagen in der Höhe der ausgezahlten Beträge bestehen bleiben.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996
Schlagworte
Halbjahresdividende
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12038687
Alte Dokumentnummer
N2199656017J