Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 56, Fassung vom 13.11.2023

Aktiengesetz § 56

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Aktionäre haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Dies gilt nicht, soweit sie Beträge in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben.
  2. Absatz 2Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Absatz eins,) aus.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft kann Beträge nicht zurückfordern, die Aktionäre in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben.
  4. Absatz 4Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren seit dem Empfang der Zahlung.

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40119921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P56/NOR40119921