Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 51, Fassung vom 04.10.2022

Aktiengesetz § 51

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34

Text

Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
  2. Absatz 2Ein Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt.
  3. Absatz 3Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu.

Schlagworte

Treuhänder, indirekter Stellvertreter, Konzern

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40167746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P51/NOR40167746