Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 220, Fassung vom 06.12.2021

Aktiengesetz § 220

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme

Vorbereitung der Verschmelzung

Paragraph 220,
  1. Absatz einsDie Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen.
  2. Absatz 2Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgenden Inhalt haben:
    1. Ziffer eins
      die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften;
    2. Ziffer 2
      die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge;
    3. Ziffer 3
      das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und weiters die Einzelheiten für die Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft; werden keine Aktien gewährt (Paragraph 224,), sind die Gründe hiefür anzugeben;
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
    5. Ziffer 5
      den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
    6. Ziffer 6
      die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern von Vorzugsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechten gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
    7. Ziffer 7
      jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einem Abschlußprüfer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird.
  3. Absatz 3Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanzen müssen auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

Schlagworte

Fusion

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40070163

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P220/NOR40070163