Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 220c
Inkrafttretensdatum
01.08.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Text
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 220c.
Die Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn für den Erwerb von Unternehmen gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996;
EG: Art. 11 § 2,
BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10,
BGBl. I Nr. 53/2011.
Schlagworte
Fusion
Im RIS seit
29.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40130154