Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 233, Fassung vom 23.10.2021

Aktiengesetz § 233

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 233

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Zweiter Unterabschnitt

Verschmelzung durch Neugründung

Paragraph 233,
  1. Absatz einsBei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß Paragraphen 220 bis 222, 224 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2,, 4 und 5 sowie Paragraphen 225 bis 228, 230 und 232 Absatz 2, Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende.
  2. Absatz 2Die Satzung der neuen Gesellschaft ist Bestandteil des Verschmelzungsvertrags. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlußprüfers für den ersten Jahresabschluß der neuen Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.
  3. Absatz 3Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der Paragraphen 17,, 21 bis 23, 32 und Paragraph 34, Absatz eins, sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; Paragraph 145, Absatz 3, über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie die Paragraphen 26,, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.
  4. Absatz 4Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Die neue Gesellschaft ist vom neuen Vorstand bei dem Gericht, in dessen Sprengel diese ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind neben den in Paragraph 225, Absatz eins, bezeichneten die für die Anmeldung bei der Gründung erforderlichen Unterlagen, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, beizuschließen.
  5. Absatz 5Zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen.
  6. Absatz 6In die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt (Paragraph 33, Absatz eins,) die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaft gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.

Anmerkung

1. Alle Eintragungen nach Abs. 5 beschließt das Gericht der neuen Gesellschaft (vgl. §§ 225 Abs. 3 und 225a Abs. 1), mit der Eintragung tritt die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ein.
2. EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.
3. Artikel 1 Z 32. b) der Novelle BGBl. I Nr. 53/2011 lautet: "In Abs. 3 lauten der vierte und fünfte Satz: ...". Richtig wäre: "In Abs. 3 lauten der dritte und vierte Satz: ...".

Schlagworte

Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession, Fusion

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40130159

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P233/NOR40130159