(1a)Absatz eins aBei einer Verschmelzung im Sinn des Abs. 1 ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft (§ 221) nicht erforderlich. Findet weder in der übertragenden noch in der übernehmenden Gesellschaft eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag statt, so darf die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 225a erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach § 221a Abs. 1, 1a und 2 ein Monat vergangen ist; für den Beginn der Frist nach § 231 Abs. 3 ist der Tag maßgebend, an dem die Unterlagen gemäß § 221a Abs. 2 bereit gestellt werden, im Fall eines Verzichts gemäß Abs. 2 der Tag, an dem der Verzicht wirksam wurde.Bei einer Verschmelzung im Sinn des Absatz eins, ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft (Paragraph 221,) nicht erforderlich. Findet weder in der übertragenden noch in der übernehmenden Gesellschaft eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag statt, so darf die Eintragung der Verschmelzung gemäß Paragraph 225 a, erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach Paragraph 221 a, Absatz eins,, 1a und 2 ein Monat vergangen ist; für den Beginn der Frist nach Paragraph 231, Absatz 3, ist der Tag maßgebend, an dem die Unterlagen gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, bereit gestellt werden, im Fall eines Verzichts gemäß Absatz 2, der Tag, an dem der Verzicht wirksam wurde.