Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 240, Fassung vom 30.10.2020

Aktiengesetz § 240

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

Paragraph 240,
  1. Absatz einsZugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.
  2. Absatz 2Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. Paragraph 220, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist die übertragende Aktiengesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die Umwandlung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Umwandlung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Umwandlungsbeschluss eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40194648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P240/NOR40194648