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Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 149, Fassung vom 17.09.2018
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D)
Aktiengesetz § 149
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 17.09.2018
§ 148 am 17.09.2018
§ 150 am 17.09.2018
Alle Fassungen
§ 149 heute
§ 149 gültig ab 01.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
§ 149 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
§ 149 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1998
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 149
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
ZWEITER ABSCHNITT
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt
Kapitalerhöhung
Voraussetzungen
§ 149.
(1)
Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrags zum bisherigen Grundkapital vergrößern.
(2)
Sind mehrere Gattungen von
stimmberechtigten
Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Abs. 1.
(3)
Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
(4)
Das Grundkapital darf nicht erhöht werden, solange noch ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital geleistet werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.
Anmerkung
Nominelle Kapitalerhöhung s. Kapitalberichtigungsgesetz,
BGBl. Nr. 171/1967
.
EG: Art. 11 § 2,
BGBl. I Nr. 71/2009
Schlagworte
Effektive Kapitalerhöhung, Agio
Im RIS seit
18.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40109270
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P149/NOR40109270