Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 219
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
NEUNTER TEIL
Verschmelzung
Erster Abschnitt
Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Begriff der Verschmelzung
§ 219.Paragraph 219,
Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme), oder
durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996
Schlagworte
Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession, Fusion, Umgründung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12038721
Alte Dokumentnummer
N2199656051J