Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
31.07.2011
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
§ 68.Paragraph 68,
Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Anmerkung
Ist sie stärker beschädigt, kommt eine Kraftloserklärung
(Amortisation) nach dem Kraftloserklärungsgesetz, BGBl.
Nr. 86/1951, in Betracht.
Im RIS seit
21.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40109202