(3)Absatz 3Für die übertragende Gesellschaft gelten § 220 Abs. 3, §§ 220a bis 221a, § 225 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1 zweiter Satz und §§ 227, 228 sinngemäß. Die Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.Für die übertragende Gesellschaft gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraphen 220 a bis 221a, Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraphen 227,, 228 sinngemäß. Die Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.