Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 235, Fassung vom 31.07.2011

Aktiengesetz § 235

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 235

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ZEHNTER TEIL
Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft

Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft

Paragraph 235,
  1. Absatz einsEine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.
  2. Absatz 2Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen Übertragungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Für dessen Inhalt gilt Paragraph 220, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft und allfälliger barer Zuzahlungen das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft tritt.
  3. Absatz 3Für die übertragende Gesellschaft gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraphen 220 a bis 221a, Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraphen 227,, 228 sinngemäß. Die Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
  4. Absatz 4Mit der Eintragung der Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft treten die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 ein. Im übrigen gelten Paragraph 222,, Paragraphen 225 b bis 226, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 230, sowie Paragraph 232, sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt die beteiligte Gebietskörperschaft.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Universalsukzession, Verstaatlichung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038754

Alte Dokumentnummer

N2199656084J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P235/NOR12038754