Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 225m
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Text
Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und
Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
§ 225m.
(1)Absatz einsZu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:
den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;
nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung durch Verzicht gemäß § 42 Abs. 1 lit. a WTBO verloren haben müssen;
für den Fall der Beteiligung von börsenotierten Gesellschaften an der Verschmelzung:
nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied,
nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds ist ein anderes Mitglied zu bestellen.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten.
(6)Absatz 6Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 146 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 73 Euro. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8, 11 und 14 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996 EG: Art. 11 § 2,
BGBl. I Nr. 71/2009
Im RIS seit
21.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40109384