Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 225, Fassung vom 31.07.2009

Aktiengesetz § 225

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Anmeldung der Verschmelzung

Paragraph 225,
  1. Absatz einsDer Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. Ziffer eins
      der Verschmelzungsvertrag;
    2. Ziffer 2
      die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
    3. Ziffer 3
      wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    4. Ziffer 4
      die Verschmelzungsberichte (Paragraph 220 a,);
    5. Ziffer 5
      die Prüfungsberichte (Paragraph 220 b,);
    6. Ziffer 6
      die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft (Paragraph 220, Absatz 3,);
    7. Ziffer 7
      den Nachweis der Veröffentlichung gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins,, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen haben.
  2. Absatz 2Weiters sind dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Erklärung des Vorstands jeder beteiligten Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Aktionäre durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen. Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß Paragraph 231, Absatz eins, auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht gemäß Paragraph 231, Absatz 3,, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben.
  3. Absatz 3Wenn die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Fusion

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038731

Alte Dokumentnummer

N2199656061J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P225/NOR12038731