(1)Absatz einsErhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung gemäß § 169 erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem § 170 Abs. 3 nicht anzuwenden.Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind Paragraph 149, Absatz 4,, Paragraph 151, Absatz 2,, Paragraphen 152,, 153, Paragraph 154, Absatz eins, sowie Paragraph 155, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 169, erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem Paragraph 170, Absatz 3, nicht anzuwenden.