Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 65a, Fassung vom 30.04.2001

Aktiengesetz § 65a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins,, 1a oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden.
  2. Absatz 2Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  3. Absatz 3Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12040781

Alte Dokumentnummer

N2199914846O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P65a/NOR12040781