Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 223, Fassung vom 31.12.1998

Aktiengesetz § 223

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 223

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung

Paragraph 223,
  1. Absatz einsErhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind Paragraph 149, Absatz 4,, Paragraph 151, Absatz 2,, Paragraphen 152,, 153, Paragraph 154, Absatz eins, sowie Paragraph 155, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 169, erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem Paragraph 170, Absatz 3, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Werden bei der übernehmenden Gesellschaft im Zug einer Kapitalerhöhung die Buchwerte aus der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26,, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Fusion, genehmigtes Kapital

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038729

Alte Dokumentnummer

N2199656059J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P223/NOR12038729