Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 94, Fassung vom 30.09.1997

Aktiengesetz § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 371/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 94, Einberufung des Aufsichtsrats

  1. Absatz eins,Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  2. Absatz 2,Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027339

Alte Dokumentnummer

N2196515596T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P94/NOR12027339