Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 53, Fassung vom 30.06.1996

Aktiengesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 53, Gewinnbeteiligung der Aktionäre

  1. Absatz einsDie Anteile am Gewinn bestimmen sich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge.
  2. Absatz 2Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen; reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Lauf des Geschäftsjahres geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
  3. Absatz 3Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027299

Alte Dokumentnummer

N2196515556T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P53/NOR12027299