Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 233, Fassung vom 30.06.1996

Aktiengesetz § 233

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 233

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Abs. 7 ist in der geänderten Fassung (FBG, BGBl. Nr. 10/1991)
nur auf bereits "umgestellte" (in die Datenbank des FB übertragene)
Gesellschaften anzuwenden (Art. XXIII Abs. 5 und 11 und Art. XXIV
Abs. 1 FBG, BGBl. Nr. 10/1991).

Text

Zweiter Unterabschnitt

Verschmelzung durch Neubildung

Paragraph 233,
  1. Absatz einsBei Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß Paragraph 220, Absatz eins, Satz 1, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 221,, Paragraph 224, Absatz 2,, Paragraph 225, Absatz 2 und 3, Paragraph 226, Absatz 2,, 5 bis 7, Paragraphen 227,, 229, 230, 232; jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende; außerdem gelten die folgenden Vorschriften:
  2. Absatz 2Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung einer der beiden Gesellschaften ins Firmenbuch geschlossen, so gelten Paragraph 45, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz eins bis 4 sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Satzung der neuen Gesellschaft und die Bestellung ihrer Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.
  4. Absatz 4Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der Paragraphen 17,, 21, 22, 23, 32, 34 Absatz eins, sinngemäß. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (Paragraphen 19,, 20), die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen. Paragraph 145, Absatz 3, über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Die Vorstände der sich vereinigenden Gesellschaften haben die neue Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Verschmelzung darf nicht eingetragen werden, bevor die neue Gesellschaft eingetragen worden ist. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaften einschließlich der Schulden auf die neue Gesellschaft über. Treffen dabei aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
  6. Absatz 6Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erlöschen die übertragenden Gesellschaften. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaften bedarf es nicht.
  7. Absatz 7In der Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrages über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaften gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.

Schlagworte

Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12036734

Alte Dokumentnummer

N2199328815J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P233/NOR12036734