Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 240, Fassung vom 30.06.1993

Aktiengesetz § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Abs. 1 zweiter Satz ist in der geänderten Fassung (FBG, BGBl.
Nr. 10/1991) nur auf bereits "umgestellte" (in die Datenbank des FB
übertragene) Gesellschaften anzuwenden (Art. XXIII Abs. 5 und 11 und
Art. XXIV Abs. 1 FBG, BGBl. Nr. 10/1991).

Text

Paragraph 240, Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

  1. Absatz einsZugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den Angaben nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, GmbHG beigefügt sein. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.
  2. Absatz 2Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027485

Alte Dokumentnummer

N2196515742T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P240/NOR12027485