Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 237, Fassung vom 30.06.1993

Aktiengesetz § 237

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 237

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 237, Vermögensübertragung in anderer Weise

  1. Absatz einsEine Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft, die nicht unter die Paragraphen 219 bis 236 fällt, ist nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
  2. Absatz 2Der Vertrag, durch den sich die Gesellschaft zur Vermögensübertragung verpflichtet, bedarf der notariellen Beurkundung.
  3. Absatz 3Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so gelten die Paragraphen 205 bis 214; die Abwickler sind zu den Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die die Ausführung der beschlossenen Maßregel mit sich bringt. Der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ist der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Schlagworte

Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027482

Alte Dokumentnummer

N2196515739T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P237/NOR12027482