Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 236, Fassung vom 30.06.1993

Aktiengesetz § 236

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 236,

Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf

Gegenseitigkeit

  1. Absatz einsEine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, kann ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit übertragen.
  2. Absatz 2Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, Paragraph 220, Absatz eins, Satz 1, Absatz 2, Satz 1, Paragraphen 221,, 225, 226 Absatz 3 bis 5, Paragraphen 227 bis 232 sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Beschluß der obersten Vertretung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
  4. Absatz 4Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen. Die Vermögensübertragung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht anzeigt, daß er im Besitz des Entgelts ist.
  5. Absatz 5Der die Vermögensübertragung genehmigende Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde ist zum Firmenbuch einzureichen.

Schlagworte

Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027481

Alte Dokumentnummer

N2196515738T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P236/NOR12027481