Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 75, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 75

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Bestellung und Abberufung des Vorstands

Paragraph 75,
  1. Absatz einsVorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
  2. Absatz 2Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden.
  3. Absatz 2 aVorstandsmitglied darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (Paragraph 146, StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 153 d, StGB), Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), Betrügerische Krida (Paragraph 156, StGB), Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), Begünstigung eines Gläubigers (Paragraph 158, StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 f, StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 g, StGB), Abgabenbetrug (Paragraph 39, FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40, FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.
  4. Absatz 2 bAbsatz 2 a, gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.
  5. Absatz 2 cIst oder wird ein Vorstandsmitglied nach Absatz 2 a, oder 2b disqualifiziert, so gilt Paragraph 16 a, Absatz 3, GmbHG sinngemäß.
  6. Absatz 3Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
  7. Absatz 4Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 178/2023

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40258375

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P75/NOR40258375