Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 227, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 227

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 227

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft

Paragraph 227,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Aktionäre und ihre Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben; Paragraph 84, Absatz 4, erster Satz gilt nicht.
  2. Absatz 2Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen die übertragende Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt die übertragende Gesellschaft als fortbestehend. Forderungen und Schulden vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht.
  3. Absatz 3Die Ansprüche aus Absatz eins, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, UGB als bekanntgemacht gilt.

Schlagworte

Fusion, Verjährung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40070171

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P227/NOR40070171