Bundesrecht konsolidiert: Gerichtliches Einbringungsgesetz § 11, Fassung vom 25.07.2021

Gerichtliches Einbringungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

3. Abschnitt
Vollstreckung der im Vorschreibungsverfahren bestimmten Beträge

Einbringungsstelle

Paragraph 11,
  1. Absatz einsIst der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
  2. Absatz 2Soll nicht nur Exekution auf bewegliche Sachen (Paragraphen 249 bis 288 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
  3. Absatz 3Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (Paragraph 9, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins,) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.

Anmerkung

ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Schlagworte

RGBl. Nr. 79/1896

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40233206

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P11/NOR40233206