Bundesrecht konsolidiert: Gerichtliches Einbringungsgesetz § 12, Fassung vom 30.06.2021

Gerichtliches Einbringungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Einbringung von Geldstrafen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsGeldstrafen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2Ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe nach Paragraph eins, Ziffer 3, eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden, so hat die Einbringungsstelle unverzüglich die geeigneten Exekutionsmaßnahmen einzuleiten. Spätestens innerhalb eines Jahres hat sie das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat, über den bis dahin eingebrachten Geldbetrag, über erfolgversprechende Exekutionsmaßnahmen oder die Uneinbringlichkeit des noch ausstehenden Geldbetrags zu informieren. Falls eine Exekutionsmaßnahme noch anhängig ist, hat das Gericht der Einbringungsstelle bekannt zu geben, ob die Exekution in Ansehung der Geldstrafe fortgeführt oder eingestellt werden soll. Im Fall der Einstellung der Exekution ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 113/1895, BGBl. Nr. 631/1975, Ersatzfreiheitsstrafe

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40167974

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P12/NOR40167974