Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsvertragsgesetz § 24, Fassung vom 19.07.2026

Versicherungsvertragsgesetz § 24

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins,, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.
  2. Absatz 2,Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.

Schlagworte

Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026439

Alte Dokumentnummer

N2195937391J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P24/NOR12026439