Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsvertragsgesetz § 66, Fassung vom 15.01.2025

Versicherungsvertragsgesetz § 66

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDer Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
  2. Absatz 2Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu ersetzten, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zur Zuziehung verpflichtet war.
  3. Absatz 3Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den Paragraphen 56 und 57 bezeichneten Verhältnis zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026485

Alte Dokumentnummer

N2195937437J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P66/NOR12026485