(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:Die nach Absatz 2, Ziffer 4, zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.einen Hinweis auf die Regelungen der Absatz 4 bis 6.
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.