Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsvertragsgesetz § 5c, Fassung vom 03.01.2023

Versicherungsvertragsgesetz § 5c

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Rücktrittsrecht

Paragraph 5 c,
  1. Absatz 2Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Versicherungsschein (Paragraph 3,),
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsbedingungen,
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
    4. Ziffer 4
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Absatz 3,).
  2. Absatz 3Die nach Absatz 2, Ziffer 4, zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
    2. Ziffer 2
      die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis auf die Regelungen der Absatz 4 bis 6.
    Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.
  3. Absatz 4Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
  4. Absatz 5Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  5. Absatz 6Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.
  6. Absatz 7Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß Paragraph 5, Ziffer 34, VAG 2016.

Schlagworte

Prämienänderung

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40244230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P5c/NOR40244230