Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsvertragsgesetz § 5a, Fassung vom 03.01.2023

Versicherungsvertragsgesetz § 5a

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Elektronische Kommunikation

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDie Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach Paragraph 5 c, ist unzulässig.
  3. Absatz 3Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins,, Erklärungen und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln. Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Absatz 9,) erfolgen, wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 128 a, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, VAG 2016 erfüllt sind.
  4. Absatz 4Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, hinweisen.
  5. Absatz 5Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,)

  6. Absatz 7Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,)

  7. Absatz 9Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
  8. Absatz 10Sind die Erfordernisse der Absatz 3, und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
  9. Absatz 11Die Absatz eins bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40204671

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P5a/NOR40204671