(1)Absatz eins,Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verwenden, soweit dies
zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, oder
zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder
zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
unerläßlich ist. Das Verbot der Ermittlung genanalytischer Daten gemäß § 67 Gentechnikgesetz bleibt unberührt.unerläßlich ist. Das Verbot der Ermittlung genanalytischer Daten gemäß Paragraph 67, Gentechnikgesetz bleibt unberührt.