Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43a
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2018
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 43a.Paragraph 43 a,
Fällt ein Vermittler zwar nicht unter § 43 Abs. 1, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes. Fällt ein Vermittler zwar nicht unter Paragraph 43, Absatz eins,, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 509/1994
Schlagworte
Vertreter, Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037680
Alte Dokumentnummer
N2199439261J