Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
06.04.1959
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsErfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln.
(2)Absatz 2Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Schlagworte
Zahlungsort
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026454
Alte Dokumentnummer
N2195937406J