Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsvertragsgesetz § 158o, tagesaktuelle Fassung

Versicherungsvertragsgesetz § 158o

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158o

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 158 o,

Ist die Versicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers genommen und wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Fruchtnießungsrechts, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Paragraph 69, Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 70 und 71 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037701

Alte Dokumentnummer

N2199439282J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P158o/NOR12037701