Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsvertragsgesetz Anl. 1, tagesaktuelle Fassung

Versicherungsvertragsgesetz Anl. 1

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Anlage A

Belehrung über das Rücktrittsrecht

  1. Absatz einsSie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von [14 Tagen]1 ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
  2. Absatz 2Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
  3. Absatz 3Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: […]2. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
  4. Absatz 4Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
  5. Absatz 5Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

Gestaltungshinweise:

  1. Ziffer eins
    Im Fall der Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30 Tagen“
  2. Ziffer 2
    Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Schlagworte

Prämienänderung

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40244233

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/ANL1/NOR40244233