Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 94
Inkrafttretensdatum
11.06.1955
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBG 1955
Index
20/11 Grundbuch
Text
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz einsDas Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn
aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;
kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist;
das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und
die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist.
(2)Absatz 2Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht von dem Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat sich das Grundbuchsgericht darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
Anmerkung
Zur Einschreiterbefugnis (Abs. 1 Z 2) siehe § 77, zu Abs. 1 Z 3 und 4 siehe insbesondere §§ 26, 27 und 31 bis 34.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025609
Alte Dokumentnummer
N2195511359S