Bundesrecht konsolidiert: Wuchergesetz 1949 § 1, Fassung vom 09.03.2018

Wuchergesetz 1949 § 1

Kurztitel

Wuchergesetz 1949

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 271/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.12.1949

Außerkrafttretensdatum

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.

Paragraph eins,

Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025172

Alte Dokumentnummer

N2194910332S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/271/P1/NOR12025172