Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für Österreich
B. Ergänzungsvorschriften
§ 104Paragraph 104
§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.