Anmerkung
1. Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25).
2. § 4 und § 5 wurden durch Art. I § 1 Z 1
StGBl. Nr. 31/1945 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Im RIS seit
24.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025