Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 82, Fassung vom 25.01.2026

Ehegesetz § 82

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
    1. Ziffer eins
      ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
    2. Ziffer 2
      dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
    3. Ziffer 3
      zu einem Unternehmen gehören oder
    4. Ziffer 4
      Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  2. Absatz 2Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Z 5, BGBl. I Nr. 125/1999; Art. 18, §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Im RIS seit

09.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40108870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P82/NOR40108870