Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 79, Fassung vom 15.12.2025

Ehegesetz § 79

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Beachte

§ 79 ist gemäß § 107 nicht anzuwenden.

Text

e) Beitrag zum Unterhalt der Kinder

Paragraph 79,

  1. Absatz einsHat ein geschiedener Ehegatte einem gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so hat ihm der andere aus den Einkünften seines Vermögens und den Erträgnissen seiner Erwerbstätigkeit einen angemessenen Beitrag zu den Unterhaltskosten zu leisten, soweit diese nicht durch die Nutznießung am Kindesvermögen gedeckt werden. Der Anspruch ist nicht übertragbar.
  2. Absatz 2Steht dem beitragspflichtigen Ehegatten Sorge für die Person des Kindes zu, so kann er den Beitrag zur eigenen Verwendung für den Unterhalt des Kindes zurückbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024820

Alte Dokumentnummer

N2193811127S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P79/NOR12024820