Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 50, Fassung vom 20.03.2025

Ehegesetz § 50

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

römisch II. Scheidung aus anderen Gründen

Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden

Paragraph 50,

Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192568