Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.08.1938
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 8Paragraph 8,
Doppelehe
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
1. Eine dem Verbot des § 8 zuwider eingegangene Ehe ist nichtig (siehe § 24).
2. Zur Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung siehe § 43.
3. Zur Strafbarkeit der mehrfachen Ehe siehe § 192 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024709
Alte Dokumentnummer
N2193811051S