Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 77, Fassung vom 23.05.2022

Ehegesetz § 77

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 77,

Tod des Berechtigten

  1. Absatz einsDer Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.
  2. Absatz 2Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.

Anmerkung

Zu den Bestattungskosten siehe § 549 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Alimente

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024818

Alte Dokumentnummer

N2193811125S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P77/NOR12024818