Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 61, Fassung vom 09.12.2019

Ehegesetz § 61

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 61,

Bei Scheidung aus anderen Gründen

  1. Absatz einsWird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
  2. Absatz 2Wird die Ehe lediglich auf Grund der Paragraphen 50 und 52 geschieden und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
  3. Absatz 3Wird die Ehe nach Paragraph 55, geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.

Anmerkung

Zum Zusammentreffen von Aufhebungs- und Scheidungsgründen siehe § 18 1. DVEheG, dRGBl. I S 923/1938.
ÜR: Art. XXIII § 3 Abs. 4 und 6 BGBl. Nr. 280/1978

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192570