Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 45, Fassung vom 17.10.2019

Ehegesetz § 45

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Beachte

Ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden (vgl. Art. XXXII § 9, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

G. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung

Paragraph 45,

Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40046950