Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 98, Fassung vom 15.10.2019

Ehegesetz § 98

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Haftung für Kredite

Paragraph 98,
  1. Absatz einsEntscheidet das Gericht (Paragraph 92,) oder vereinbaren die Ehegatten (Paragraph 97, Absatz 5,, gegebenenfalls Paragraph 55 a, Absatz 2,), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach Paragraph 95, gestellt werden.
  2. Absatz 2Der Ausfallsbürge nach Absatz eins, kann - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
    1. Ziffer eins
      Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
    2. Ziffer 2
      Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
    3. Ziffer 3
      Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
    Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
  3. Absatz 3Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (Paragraph 21, ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

09.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40108873

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P98/NOR40108873